Eine Entscheidung des EuGH (FN 1) hat in Anwaltskreisen Unruhe, jedenfalls aber sarkastische Reaktionen (FN 2) ausgelöst. Sie betrifft zwar nicht nur, wohl aber besonders Familienrechtsanwälte/anwältinnen, hat der EuGH doch festgehalten, dass eine zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher vereinbarte Honorarklausel, nach der sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand richtet, nicht klar und verständlich abgefasst ist, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt werden, die ihn in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.