§§ 94, 231 ABGB
Ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem besser verdienenden Ehegatten gem § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB ist grundsätzlich als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein Kind heranzuziehen, und zwar auch für die Vergangenheit.