§ 231 ABGB
Ein Berufsschutz wie im Sozialrecht besteht im Unterhaltsrecht nicht. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige etwa bei längerer Arbeitslosigkeit auch minderqualifizierte Arbeiten annehmen.
Dass eine Anspannung auf Beschäftigungen unzulässig wäre, die nicht der "sozialen Implikation" entsprechen, kann jedenfalls bei Gefährdung des notwendigen Kindesunterhalts nicht gelten.