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EuErbVO: Rechtswahl zugunsten englischen Rechts ist kein Verstoß gegen den ordre public

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2022/57EF-Z 2022, 129 - 133 Heft 3 v. 22.4.2022

Art 22, 35 EuErbVO

Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht.

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