vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Namensänderung bei Kindern

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/38EF-Z 2019, 73 Heft 2 v. 18.2.2019

§ 156 ABGB; § 1 NÄG

Eine Person kann eine Namensänderung grundsätzlich nur selbst beantragen und dabei nicht vertreten werden; die Vertretung einer entscheidungsfähigen Person scheidet aus, was ab deren Mündigkeit vermutet wird. Dies gilt auch für die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Namensänderung. Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben nur mehr ein Anhörungsrecht nach § 4 Abs 1 NÄG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!