1. Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist; dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners - etwa wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung abzuwenden -, sondern auch ein Verhalten des Schuldners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft.