Mit seiner Entscheidung zum Verbraucheraktivgerichtsstand gemäß Art 18 EuGVVO nimmt der EuGH verallgemeinerungsfähige Klarstellungen zur Anwendungsvoraussetzung des Auslandsbezugs im Rahmen der EuGVVO vor. Die Entscheidung ist zu begrüßen und wird zu einer Änderung der Judikatur in Österreich und Deutschland führen.
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