Bei der Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters vor der Einantwortung besteht keine Verpflichtung des Vermieters, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, wenn die Anzeige den Vermieter keine Hinweise auf den potenziellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandobjekt fortzuführen, erkennen lässt. Die bloße Übermittlung einer Todesanzeige legt den anhebungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig dar und löst damit die Präklusivfrist von § 12a Abs 2 MRG nicht aus.