1. Die Umschreibung des versicherten Risikos in einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist nicht allein deshalb gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil sie auf den nicht weiter definierten Begriff "nicht medizinisch indizierter Eingriff" Bezug nimmt. Der durch das Versicherungsprodukt angesprochene Adressatenkreis (Ärzte) kann den Begriff der "medizinischen Indikation" ausreichend präzise einordnen. Dies gilt umso mehr dann, wenn der VR gegen Mehrprämie zusätzlich auch Versicherungsschutz für medizinisch nicht indizierte Eingriffe anbietet (und der VN sich gegen den Abschluss eines solchen ergänzenden Versicherungsschutzes entscheidet).