Der vorliegende Beitrag erörtert, inwieweit es bei Real World Assets zu einer ununterscheidbaren Vermischung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit anderen Vermögensbestandteilen kommen kann, wodurch es der hM zufolge zur Möglichkeit eines Entfalls der Eigenschaft als Tatobjekt der Geldwäscherei kommt. (FN )
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