Die Rechtsprechung lehnt seit jeher eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf Pfandbestellungen ab. Auch die allgemeinen Aufklärungspflichten von Kreditgebern werden in diesem Zusammenhang immer schon restriktiv gesehen. Zwei aktuelle Zurückweisungsbeschlüsse des OGH (9 Ob 37/24t und 3 Ob 95/24b) bestätigen dies seit längerem wieder einmal und enthalten wertvolle Klarstellungen.

