1. Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zw dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten va anhand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen.