1. Eine unmittelbare Haftung der Herstellerin des Motors ist nach § 1295 Abs 2 und § 874 ABGB möglich. Schadenersatz kommt nach diesen Bestimmungen aber nur bei Vorsatz in Betracht. Die bekl Motorherstellerin haftet ggf für ihre Organe und das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die der Motorherstellerin zuzurechnenden Personen (Repräsentanten) es zumindest für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie bewirkten oder dazu beitrugen, dass Fahrzeuge mit dem von ihr hergestellten Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren und an Fahrzeugkäufer wie die Kl verkauft wurden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Fahrzeuge ohne unzulässige Abschalteinrichtung erwerben wollten und ohne diesen Irrtum keinen bzw nur einen Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten.