1. Art 6 Abs 3 und 4 DSGVO sind auf personenbezogene Daten Dritter, die in einem Zivilgerichtsverfahren als Teil eines Beweismittels vorgelegt werden, aber ursprünglich zu anderen Verarbeitungszwecken erhoben wurden, anzuwenden.
1. Art 6 Abs 3 und 4 DSGVO sind auf personenbezogene Daten Dritter, die in einem Zivilgerichtsverfahren als Teil eines Beweismittels vorgelegt werden, aber ursprünglich zu anderen Verarbeitungszwecken erhoben wurden, anzuwenden.
