Von einer Umsetzung des Enteignungszwecks ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein in § 17 OÖ BauO 1994 genannter Rechtsakt (Bebauungsplan oder straßenrechtliche V) ergangen ist. Auch bei Vorliegen eines entsprechenden Widmungsakts ist eine Enteignung rückgängig zu machen, wenn die betreffende Fläche dem Enteignungszweck nicht in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich (in natura) zugeführt wurde.
Ra 2019/05/0237

