Während die Frage nach der kartellrechtlichen Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit von Unterordnungskonzernen, also Konzernen unter Beherrschung einer Muttergesellschaft, in vielen Aspekten geklärt ist, bleibt dies für sog Gleichordnungskonzerne zuweilen offen. Gleichordnungskonzerne zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen das Merkmal einer Konzernspitze fehlt. Die einheitliche Leitung muss sich daher durch alternative Merkmale manifestieren.

