Eine Rückforderung von Lehrgangskosten zur Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz kommt aufgrund des Charakters eines Lehrverhältnisses zum Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz, im Rahmen dessen eine gesetzlich vorgesehene Standardausbildung absolviert wird und eine Entlohnung zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt vorliegt, nicht in Betracht.
9 Ob A 42/23a