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Balkonbrüstung eines Wohnungseigentumsobjekts: Adressaten eines baupolizeilichen Auftrags

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2022/224ecolex 2022, 331 Heft 4 v. 8.4.2022

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Außenflächen bzw die Außenhaut des Gebäudes. Die an den Balkongeländern angebrachten Absturzsicherungen sind als allgemeine Teile gem § 2 Abs 4 WEG 2002 zu werten. Alle Miteigentümer der baulichen Anlage sind daher Adressaten eines baupolizeilichen Auftrags.

Ra 2021/06/0116

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