1. Werden Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, führt dies dazu, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses oder an einem Bauelement dieses komplexen Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei der Offenbarung eindeutig erkennbar ist.