Die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Minderjährigen über den Rückersatz von Ausbildungskosten iSd § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG hängt in Entsprechung der Formulierung der Bestimmung, der historischen Absicht des Gesetzgebers und im Gesamtzusammenhang mit den Vertretungsregeln des ABGB zwar von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ab, ist aber nicht auch an § 167 Abs 3 ABGB zu messen.
9 Ob A 66/21b