1. Teilt eine betroffene Person ihre personenbezogenen Daten auf einem sozialen Netzwerk zu rein privaten Zwecken nur mit einem begrenzten Adressatenkreis ("Freunde") und konnten diese Personen die Daten der betroffenen Person auch nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergeben, so fällt die Datenverarbeitung in die Haushaltsausnahme iSd Art 2 Abs 2 lit c DSGVO.