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Haftung des Baufortschrittsprüfers

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Bruckmüller, Christoph Reichlecolex 2022/626ecolex 2022, 966 - 967 Heft 12 v. 13.12.2022

1. Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten und der Handelnde haftet persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft.

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