Der EuGH hat sich in der Rs (C-231/20) im Anschluss an die ebenfalls österr EuGH-Rs (C-64/18) erneut mit der Verhältnismäßigkeit von Kumulationsstrafen beschäftigt und klargestellt, dass die Sanktionsbestimmungen, wie sie im österr Glücksspielrecht (§ 52 Abs 2 GSpG) vorgesehen sind, unionsrechtskonform sind.
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