1. Gem Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer ua für eine Beschädigung des Guts, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Guts und dem seiner Ablieferung eintritt. Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um ein vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Guts zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung.