Ergibt sich aus der Treuhandabrede, dass Rechnungen über Arbeiten am Haus, die von den Verkäufern mitfinanziert werden, der Geltendmachung der Vorsteuer dienen sollten, ist auch ein mehrseitiger Treuhänder verpflichtet, den Umstand, dass die vorgelegten Rechnungen nicht § 11 UStG entsprachen, im Interesse der Verkäufer wahrzunehmen und eine - der Treuhandabrede nicht entsprechende - Zahlung im Zweifel nicht ohne weitere Abklärung vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0010417; RS0038753).