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Revisionszweck: Vermeidung von "Überraschungsentscheidungen" - eine Eloge dem 1. Senat

EditorialAufsatzGeorg Wilhelmecolex 2019, 105 - 106 Heft 2 v. 5.2.2019

Wiener Gemeindebediensteter, den Wiener Linien dienstzugeteilt, bei Verschubarbeiten verletzt. War Grund Missachtung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers durch die Gehilfin (§ 1313a ABGB) Wiener Linien, so trifft den Dienstgeber die Amtshaftung gegenüber dem Beamten: Das lernen wir aus 1 Ob 94/18g, 8 Ob A 65/15i.

Abstract aus ecolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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