Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte der OGH die Einbeziehung von Rücklagen einer GmbH in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einer Klärung zuzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 35 GmbHG; § 39 GmbHG; ß§ 16 AußStrG; ß§ 49 AußStrG; § 55 EheG; § 66 EheG