VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190
§ 10 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) verhängte mit Bescheid vom 4.7.2017 über den Leistungsbezug des Beschwerdeführers eine sechswöchige Sperre gem § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.6. bis 25.7.2017. Begründet hat das AMS die Leistungssperre damit, dass sich der Beschwerdeführer auf die vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung als Transitarbeitskraft nicht beworben hat, da er am 14.6.2017 nicht zum Vorstellungsgespräch beim DG erschienen ist.

