OGH 22.4.2022, 8 ObA 19/22k
§ 44 Abs 1 Z 1 NÖ Spitalsärztegesetz
Die Kl war seit 2.11.2017 bei der Bekl als Sekundarärztin beschäftigt und seit Jänner 2020 dem Landesklinikum Lilienfeld dienstzugeteilt. Ab 27.1.2020 befand sich die Kl im Krankenstand. Mit Schreiben vom 26.3.2020 forderte die Bekl die Kl unter Androhung disziplinärer Maßnahmen auf, das Erreichen der im Dienstvertrag vereinbarten Ausbildungsziele nachzuweisen. Nachdem das Schreiben an der bisherigen Wohnadresse der Kl nicht zugestellt werden konnte und deshalb elektronisch an die private E-Mail-Adresse der Kl übermittelt wurde, gab die Kl der Bekl am 31.3.2020 eine neue Wohnadresse "ab 1.4.2020" bekannt. Sie wurde auch aufgefordert, einen Meldezettel zu übermitteln.

