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Corona-Kurzarbeit: Nettoersatzrate bei Vereinbarung eines "Fixgehalts"

EntscheidungenArbeitsrechtFrank HussmannDRdA-infas 2022/110DRdA-infas 2022, 238 Heft 4 v. 1.7.2022

OGH 22.2.2022, 8 ObA 104/21h

Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit

Der von 20.1. bis 31.8.2020 bei der Bekl angestellte Kl war von 23.3. bis 14.6.2020 in Kurzarbeit. Die zwischen der Bekl und den im Betrieb etablierten Betriebsräten geschlossene Sozialpartnervereinbarung-BV zur Corona-Kurzarbeit entsprechend der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020 enthält unter Pkt IV.4. zur Kurzarbeitsunterstützung folgende Regelung: "c) Das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlende Entgelt beträgt 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu EUR 1.700 beträgt, 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 und 80 % bei höheren Bruttoentgelten. Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate ist das durchschnittliche Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit. Insofern sind Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen miteinzubeziehen."

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