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Keine Nachsicht der Fristversäumnis gem § 6 Abs 1 IESG bei fehlender Klärung der Antragstellung durch den Parteienvertreter

EntscheidungenArbeitsrechtMargit MaderDRdA-infas 2022/108DRdA-infas 2022, 235 Heft 4 v. 1.7.2022

OGH 22.4.2022, 8 ObS 2/22k

§ 6 Abs 1 IESG

Über das Vermögen der AG wurde mit Beschluss vom 17.2.2020 das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Kl endete durch Austritt des Kl am 28.2.2020. Am 7.10.2020 erfuhr der Klagevertreter, dass noch keine Beantragung der offenen Forderungen bei der IEF-Service GmbH vorgenommen worden war. Mit Schreiben vom 9.10.2020, das am 13.10.2020 bei der Bekl einging, beantragte der Klagevertreter die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt sowie die Nachsicht für die Fristversäumnis. Die IEF-Service GmbH wies den Antrag als verspätet ab.

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