OGH 27.4.2022, 9 ObA 37/22i
§ 82 lit e) 2. Fall GewO 1859
Der bekl Inhaber eines Installationsunternehmens gestattete seinen Arbeitern – somit auch dem Kl –, das Firmenfahrzeug und das firmeneigene Werkzeug in der Freizeit für Installationsarbeiten "in der großen Familie" zu verwenden. Der Kl wurde jedoch in seiner Freizeit für ein Konkurrenzunternehmen im gleichen Gewerbe tätig, wobei er nicht nur Bekannte betreute. In diesem Zusammenhang nutzte er auch den Kontakt zu Kunden des Bekl, um für das Konkurrenzunternehmen oder auf eigene Rechnung für die Kunden des Bekl Installationsleistungen zu erbringen. Nach Bekanntwerden dieser Umstände wurde der Kl entlassen. In seiner Klage geht er davon aus, dass die Entlassung unberechtigt gewesen sei.

