OGH 22.2.2022, 8 ObA 96/21g
§§ 25 Abs 5, 27 Abs 8 BMSVG
Die Bekl verwaltet als Betriebliche Vorsorgekasse die vom ehemaligen DG der Kl entrichteten Beiträge zum System der "Abfertigung-Neu". Mit Schreiben vom 30.4.2019 informierte die Bekl die Kl über deren Guthaben aufgrund ihres Pensionsantritts zum Stichtag 31.3.2019. Aus Anlass eines Auszahlungsbegehrens teilte die Bekl der Kl jedoch mit, dass aufgrund einer Differenz zwischen den gemeldeten Lohnzetteln und den tatsächlich eingelangten Beiträgen nur ein um diese Differenz verminderter Betrag des Guthabens ausbezahlt werden könne. Die Kl begehrte diese Differenz, da die Bekl für die Richtigkeit des in der Kontonachricht zum Stichtag 31.3.2019 ausgewiesenen Guthabens hafte. Dieser Anspruch ergebe sich trotz Unterdeckung aus § 25 Abs 5 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) iVm § 27 Abs 8 BMSVG. Die Bekl beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei nicht zur Zahlung einer Abfertigung für Beiträge verpflichtet, die niemals an sie überwiesen worden seien.

