OGH 24.3.2022, 9 ObA 8/22z
§ 27 Z 1 AngG
Der Kl, ein Außendienstmitarbeiter, der bei der Bekl im Bereich der Lebensmittelproduktion tätig ist, hat gegen die ihm mit dem Absonderungsbescheid auferlegte Quarantäne-Anordnung verstoßen. Der Geschäftsführer der Bekl hat den Kl darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass sich der Kl an die Absonderung halte. Dennoch hat der Kl am ersten Wochenende seiner Absonderung 18 Fahrten mit über 100 km zu verschiedenen Adressen durchgeführt, obwohl er zu jenem Zeitpunkt noch nicht ausschließen konnte, ein Virusträger zu sein. Auf den Vorhalt des Geschäftsführers, warum er seinen Absonderungsbescheid nicht befolgt habe, erwiderte der AN, dass das den Geschäftsführer "nichts angehe". Der AG sprach daraufhin die fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit aus.

