OGH 24.3.2022, 9 ObA 17/22y
§ 39 AngG
Der kl AN war als Sendetechniker und Sendeleiter bei den bekl Fernsehsendern beschäftigt. Er machte geltend, dass das ihm ausgestellte "einfache" Dienstzeugnis nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 AngG entspricht, weil die "Art der Tätigkeit" lediglich als Berufsgruppenbezeichnung "Sendetechniker und Sendeleiter" angeführt war und er außerdem nur bei einem entsprechend positiv formulierten Dienstzeugnis am Arbeitsmarkt vermittelbar sei.

