OGH 15.12.2021, 9 ObA 129/21t
§ 3 AVRAG
Der Kl war seit 21.9.1988 bei der A* GmbH beschäftigt. Diese wurde 2011 mit der Bekl verschmolzen, weshalb das Dienstverhältnis des Kl per 1.1.2011 auf die Bekl überging. Sämtliche Mitarbeiter:innen der A* GmbH unterlagen den Kollektivverträgen der Sparte der Chemischen Industrie, die keine Regelungen über eine Dienstalterszulage aufweisen. Die Bekl unterliegt dem KollV für DN der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereichs der H* GmbH (im Folgenden KollV-VSB). Dessen § 15 sieht für jeden/jede DN mit Eintritt vor dem 1.1.1999 nach einer ununterbrochenen Dienstzeit bei der Bekl in der Dauer von 20 Jahren einen Anspruch auf Dienstalterszulage vor. Dabei handelt es sich um eine Regelung für jene schon vor 1999 bei der Bekl beschäftigten DN, die nicht in das 1998 zwischen AG- und AN-Vertretern ausgehandelte neue (günstigere) Gehaltsschema gewechselt sind. Der Kl begehrt € 2.690,66 brutto an Entgeltdifferenz (Dienstalterszulage) für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2019 gem § 15 KollV-VSB. Da sein Dienstverhältnis auf die Bekl mit allen Rechten und Pflichten übergegangen sei und die Zeiten seiner Beschäftigung bei seiner vormaligen DG als Dienstzeiten bei der Erwerberin (der Bekl) zu betrachten seien, sei auch sein Anspruch auf Dienstalterszulage gegeben.

