OGH 19.10.2021, 10 ObS 156/21w
§ 292 ASVG
Der Kl hat sich im Jahr 2010 von seiner Ehefrau getrennt. Dabei gaben sie einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht ab. Grund für das streitlose Auseinandergehen war die Rücksicht auf die beiden gemeinsamen Kinder. Der Kl bezog ab Juni 2020 eine Korridorpension in der Höhe von etwa € 400,- netto, seine Ehefrau bezog ein Nettoerwerbseinkommen von ca € 2.400,-. Im gegenständlichen Verfahren wurde über die Wirkung des Unterhaltsverzichts auf den Anspruch des Kl auf Ausgleichszulage abgesprochen.

