OGH 20.10.2021, 9 ObA 115/21h
§ 228 ZPO
Mit seiner Klage machte der Kl eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also einen immateriellen Schadenersatz, wegen Verwirklichung des Diskriminierungstatbestands des § 7b Abs 1 Z 6 BEinstG (Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen) für die Dauer seiner Versetzung geltend. Das Berufungsgericht sprach ihm diese Entschädigung zu, wies jedoch das Feststellungsbegehren des Kl, die Bekl hafte für alle künftigen Schäden aus der diskriminierenden Dienstaufforderung/Versetzung, ab. Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH zurückgewiesen.

