OGH 28.9.2021, 9 ObA 106/21k
§ 14 Abs 3 Satz 1 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe
Das Arbeitsverhältnis eines Bauarbeiters wurde am 9.10.2020 beendet. Am 16.11.2020 erhielt der AN die Lohnabrechnung für Oktober 2020, auf welcher der Abzug eines Nettobetrags von € 414,36 für "nicht retournierte Arbeitskleidung" ersichtlich war. Mit seiner Klage vom 8.2.2021 machte der AN erstmals seinen Anspruch auf Zahlung des vom AG unzulässig einbehaltenen Lohns von € 414,36 geltend. Im Verfahren wurde seitens des AG der Verfall dieses Anspruchs eingewendet.

