OGH 22.10.2021, 8 ObS 5/21z
§ 3 Abs 3 IESG
Die Kl war von 20.9. bis 9.11.2018 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit 20.12.2018 befristet, wurde aber durch zeitwidrige Kündigung des AG bereits mit 9.11.2018 beendet. Die Kl machte ihre offenen Ansprüche, ua auch Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Befristung, gerichtlich geltend. Das Verfahren endete am 11.6.2019 mit einem Vergleich. Am 16.8.2019 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kl beantragte für den Zeitraum 17.11. bis 20.12.2018 Insolvenz-Entgelt in Höhe von € 2.054,- netto als Kündigungsentschädigung bei der IEF-Service GmbH. Die IEF-Service GmbH wies die Kündigungsentschädigung ab.

