OGH 28.9.2021, 9 ObA 45/21i
§§ 3, 7c Abs 1 und 2, 7f Abs 1 BEinstG
Eine Kündigung wegen vermehrter Krankenstände kann eine mittelbare Diskriminierung bewirken, wenn Fehlzeiten wegen einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Krankheit undifferenziert Zeiten allgemeiner "schlichter" Krankheiten gleichgesetzt werden. Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung liegt aber nicht vor, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Fehlzeiten zwar auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, diese aber nicht mit einer Behinderung in Zusammenhang stand, weil sie präoperativ zu keiner Funktionsbeeinträchtigung geführt hatte, operativ saniert werden konnte und sich die Funktionsbeeinträchtigungen in der Folge erst aus dem postoperativen Heilungsverlauf ergaben. Hier liegt kein Fall vor, in dem der/

