Mit Inkrafttreten der Novellierung des § 1159 ABGB wurden die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Gleichzeitig wurden die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Gewerbeordnung gestrichen. Lediglich für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge Abweichendes regeln. Über die Frage, wann und in welchen Branchen nun die Kollektivvertragspartner die Regelungskompetenz hinsichtlich Normierung typischerweise kürzerer Kündigungsfristen und abweichender Termine haben, gab es divergierende Rechtsmeinungen.

