Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs (ab dem 15. Lebensjahr) sind körperliche, kognitive, psychiatrische und sinnesbedingte Einschränkungen gleichwertig zu beachten. Dazu sind eine detaillierte Anamnese, Außenanamnese und klinische Untersuchung, insbesondere ein psychomentaler Status, unerlässlich. Diese sind Grundlage zum Abwägen eines Pflegebedarfs im Sinne von Anleitung, Beaufsichtigung, Motivationsgespräch oder Erschwerniszuschlag - wie im Beitrag ausgeführt.