Behandlungsvertrag zugunsten Dritter. Ein Behandlungsvertrag zugunsten eines zu behandelnden Dritten ist nicht schon per se wegen eines Verstoßes gegen die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG nichtig.
10 Ob 47/24w
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.