Mit 19. 3. 2019 (FN ) ist ein neuer § 49a Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) (FN ) in Kraft getreten, der unter dem Titel "Beistand für Sterbende" u.a. ein Bekenntnis zur Schmerztherapie normiert, selbst auf das Risiko einer Lebensbeendigung hin. Die Bestimmung stellt diese Priorisierung unter den Aspekt der "Würde des Sterbenden". Da es sich bei dieser bevorrangten Schmerztherapie aber nur um einen Aspekt des würdevollen Beistands für Sterbende handelt, schreibt diese Bestimmung generell einen Spielraum für Therapiezieländerungen am Lebensende fest und will so auch "Übertherapien" vermeiden. Der vorliegende Beitrag will die Ziele und Grenzen des neuen § 49a ÄrzteG ausleuchten, um sie für die Praxis leichter handhabbar zu machen.

