Ärztliche Aufklärung. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.
6 Ob 144/19y

