In seiner Monographie problematisiert Guilliard jene regulatorisch-beihilferechtliche Flexibilität zu Gunsten der britischen Seite, welche nach dem britischen EU-Austritt (Brexit) dadurch entstanden ist, dass der supranationale Charakter der EU-Überwachung- und Durchsetzungsstrukturen im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) nicht repliziert wurden. Hat diese Freiheit zum britischen Sonderweg die Möglichkeit auch unfairer Standortvorteile in greifbare Nähe gerückt, so stellt sich die Frage, ob eine glaubwürdige Subventionskontrolle zwangsläufig supranational sein muss, oder ob doch nicht auch auf völkerrechtlicher Grundlage ähnlich hohe Standards erreichbar wären. Guilliard thematisiert den Gegensatz von Supranationalität und Intergouvernementalität und betont den besonders supranationalen Charakter der beihilferechtlichen Zuständigkeit der Union, indem er zu vielen einzelnen Aspekten des rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens der Welthandelsorganisation (WTO) detaillierte Exkurse anstellt. Dabei muss er stets feststellen, dass dort das Schutzniveau niedriger sei und die Ambitionen sogar abgenommen hätten. Zur Klärung der Frage, inwiefern die bisherigen Erfahrungen der EU mit der Eingliederung beihilferechtlicher Bestimmungen in bilaterale Handelsabkommen als Inspirationsquellen dienen könnten, muss er feststellen, dass die dort erzielten Erfolge mit der Brexit-Problematik kaum vorgleichbar seien, das unionale interne Kontrollsystem indes weltweit derart einzigartig sei, dass es sich kaum replizieren lasse. Die Analyse der disponiblen völkerrechtlichen Instrumente wird mit der empirischen Einsicht verbunden, dass geographische Nähe und die Höhe des BSP eines Drittlandes dieses zu einem „natürlichen Handelspartner“ machten („Gravitationsmodell“, „konzentrische Zirkel“). Dabei sei das Ausmaß der von UK bevorzugten regulatorischen Divergenz vielmehr politischer als rechtlicher Natur, während das TCA einen „Assoziierungstypus neuer Art“ begründe. Die besagten Erfahrungen mit bilateralen Handelsabkommen derweil seien nicht transferabel, da keine der besagten Märkte den Anforderungen des genannten Gravitationsmodells entsprächen. Die Integrität des Binnenmarktes gelte es zu wahren und das Risiko britischer Trittbrettfahrerei ernstzunehmend.