Deskriptoren: EU-Beihilfeverfahren; Verfahrensverordnung; Rechte der Beteiligten.
Normen: Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 AEUV, Art 263 AEUV, VO (EG) Nr 659/1999, VO (EU) 2015/1589
I. Einführung
Das Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union ist in seiner Entstehung und Entwicklung zunächst materielles Wirtschaftsrecht. Nach wie vor zählen wirtschaftliche Themen zu den wesentlichen Zielen der Union.1 Ein gerichtliches Verfahrensrecht war von Beginn an erforderlich, da es seit der EGKS, dann in EWG, EG und EU, immer eine Europäische Gerichtsbarkeit gab. Ein Verwaltungsverfahrensrecht entwickelte sich dagegen relativ spät, weil die Europäische Ebene weit überwiegend nur „ministeriell“ tätig war und der Vollzug des dort gesetzten Rechts den Mitgliedstaaten oblag. Erst mit der wachsenden Bedeutung einiger europarechtlich determinierter Bereiche sowie der Erweiterung der Zuständigkeiten zunächst der Gemeinschaft, dann der Union, wurde der Bedarf nach einem eigenen Verwaltungsrecht deutlicher erkannt.2