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Rechte der Beteiligten im EU-Beihilfenverfahren

AufsätzeDr. Hans Arno Petzold**Der Autor ist Referatsleiter im schleswig-holsteinischen Europaministerium. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönlichen Auffassungen wieder. Besonderer Dank geht an Frau MR’in Vera Fiebelkorn, Potsdam, für die Durchsicht des Manuskripts und wertvolle Hinweise zu seiner Verbesserung.BRZ 2023, 131 Heft 3 v. 23.10.2023

Deskriptoren: EU-Beihilfeverfahren; Verfahrensverordnung; Rechte der Beteiligten.

Normen: Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 AEUV, Art 263 AEUV, VO (EG) Nr 659/1999, VO (EU) 2015/1589

I. Einführung

Das Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union ist in seiner Entstehung und Entwicklung zunächst materielles Wirtschaftsrecht. Nach wie vor zählen wirtschaftliche Themen zu den wesentlichen Zielen der Union.11Art 3 Abs 1, 3 UAbs 1 und 3, 4. Vgl Müller-Graff, in Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art 3 EUV Rdnr 22 ff. Ein gerichtliches Verfahrensrecht war von Beginn an erforderlich, da es seit der EGKS, dann in EWG, EG und EU, immer eine Europäische Gerichtsbarkeit gab. Ein Verwaltungsverfahrensrecht entwickelte sich dagegen relativ spät, weil die Europäische Ebene weit überwiegend nur „ministeriell“ tätig war und der Vollzug des dort gesetzten Rechts den Mitgliedstaaten oblag. Erst mit der wachsenden Bedeutung einiger europarechtlich determinierter Bereiche sowie der Erweiterung der Zuständigkeiten zunächst der Gemeinschaft, dann der Union, wurde der Bedarf nach einem eigenen Verwaltungsrecht deutlicher erkannt.22Zur Entwicklung vgl zB Bünten, Staatsgewalt und Gemeinschaftshoheit bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften durch die Mitgliedstaaten, 1977; Schwarze (Hrsg), Europäisches Verwaltungsrecht im Werden, 1982; Schneider/Rennert/Marsch (Hrsg), ReNEUAL – Musterentwurf für ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht, Tagungsband 2016; Terhechte in ders (Hrsg), Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl 2021, S 50 ff.

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