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EuG: Staatliche Beihilfen – Kernindustrie – Von Ungarn geplante Beihilfe für die Entwicklung zweier neuer Kern­reaktoren am Standort Paks – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV – Vereinbarkeit der Beihilfe mit nicht beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts – Untrennbare Verbindung – Förderung der Kernenergie – Art 192 Abs 1 des Euratom-Vertrags – Grundsatz des Umweltschutzes, Verursacherprinzip, Vorsorgeprinzip, Grundsatz der Nachhaltigkeit – Bestimmung der betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeit – Marktversagen – Verzerrung des Wettbewerbs – Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen – Ermittlung der Beihilfeelemente – Vergabeverfahren – Begründungspflicht

JudikaturDirk T. WiemerBRZ 2023, 82 Heft 2 v. 23.6.2023

Deskriptoren: Staatliche Beihilfen; Kernindustrie; Beihilfe für die Entwicklung neuer Kernreaktoren; Beschluss; mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird; Förderung der Kernenergie; Verhältnismäßigkeit der Beihilfe; Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen; Ermittlung der Beihilfeelemente; Begründungspflicht.

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