Erneut wurde eine Klage der Republik Österreich, die sich gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission (EK) über die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem EU-Binnenmarkt für die Errichtung und den Betrieb neuer Kernkraftwerke richtet, abgewiesen. Erneut hat das Gericht den weiten Ermessensspielraum der EK in der Auslegung von Art 107 Abs 3 lit c AEUV bestätigt. Die Frage steht im Raum, was wurde mit den Klagen erreicht? Erste Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Gerichts vom 30.11.2022 in der Rechtssache T-101/18 .